Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung gegenüber:

1.        einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2.        juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen.

 

 

I. Allgemeines

1.        Allen Lieferungen und Leistungen, liegen diese Bedingungen, sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen, die – soweit sie sich in Widerspruch zu diesen Bedingungen befinden, vorrangig gelten – zugrunde.

2.        Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

3.        Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von HAZEC CNC-Präzisionstechnik zustande.

4.        HAZEC behält sich an Muster, Kostenvorschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums – und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. HAZEC verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1.        Gestellte Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen netto oder innerhalb 8 Tagen abzüglich 2% Skonto frei Spaichingen zu zahlen. Verzug tritt mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit. Während des Verzuges ist die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. HAZEC behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

2.        Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine eigenen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit, als der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1.        Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

2.        Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt HAZEC sobald als möglich mit.

3.        Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.        Wird der Versand des Liefergegenstandes durch Verschulden des Kunden verzögert, so werden ihm die hierdurch entstehenden Kosten berechnet.

5.        Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von HAZEC liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. HAZEC wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umständen baldmöglichst mitteilen.

 

6.        Wird die Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich, kann der Kunde ohne Fristsetzung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn lediglich ein Teil der Leistung unmöglich wird, und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Dasselbe gilt bei Unvermögen, nicht aber wenn Unmöglichkeit und Unvermögen während des Annahmeverzuges auftreten. Darüber hinaus haftet HAZEC unter der Voraussetzung des Abschn. VII.

7.        I.F. des Verzuges kann der Kunde nach Setzen einer angemessenen Frist, i. R. der gesetzlichen Vorschriften zurücktreten. HAZEC haftet für Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen ebenfalls unter den Voraussetzungen des Abschn. VII.

IV. Gefahrübergang

1.        Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab HAZEC CNC-Präzisionstechnik“ vereinbart. Gefahrübergang ist bei Abholung die Übergabe der Ware an den Verkäufer. Lieferung durch Zufuhr erfolgt auf Gefahr des Käufers.

2.        Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3.        Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Eigentumsvorbehalt  

Zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich HAZEC das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt HAZEC Miteigentum an den neuen Sachen.

 

Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von HAZEC gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem weiteren Verkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. HAZEC verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängelhaftung leistet HAZEC unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt. VII.- Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1.        Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von HAZEC nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, wenn der Kunde seiner Rügeobliegenheit gem. §§ 377, 378 HGB nachkommt, und HAZEC schriftlich in Kenntnis setzt. Ersetzte Teile werden Eigentum von HAZEC.

2.        Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn HAZEC – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine Ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Die weiteren Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. dieser Bedingungen.

3.        Keine Gewähr wird insbesondere übernommen im Falle ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, und andere vom Kunden verursachte Mängel – sofern sie nicht von HAZEC zu verantworten sind.

4.        Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von HAZEC für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von HAZEC vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

 

Rechtsmängel

HAZEC fertigt nach den Zeichnungen des Kunden. Dieser sichert HAZEC zu, dass nicht gegen gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte verstoßen wird, anderenfalls wird er HAZEC von allen Ansprüchen der betroffenen Schutzrechtsinhaber freistellen.

VII. Haftung

1.        Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von HAZEC infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Anschnitte VI. und VII. entsprechend.

2.        Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet HAZEC – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a.        bei Vorsatz.

b.        bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,

c.        bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d.        bei Mängeln, die HAZEC arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e.        bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HAZEC auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen.

3.        Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.        Für alle Rechtbeziehungen zwischen HAZEC und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.        Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz von HAZEC zuständige Gericht